Rechtsprechung
BVerwG, 18.12.2008 - 10 B 35.08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Vereinbarkeit von § 60 Abs. 7 S. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unter Beachtung des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG mit § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
- Informationsverbund Asyl und Migration
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Revisionszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Anerkennungsrichtlinie, allgemeine Gefahr, Abschiebungsstopp, Erlasslage, bewaffneter Konflikt, ernsthafter Schaden, Divergenzrüge, nachträgliche ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gießen, 08.03.2006 - 2 E 2157/05
- VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06
- BVerwG, 18.12.2008 - 10 B 35.08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); …
Auszug aus BVerwG, 18.12.2008 - 10 B 35.08
4 Unabhängig davon, dass die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht darlegt (siehe unten zu 2.), kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf diese Rechtsfrage schon deshalb nicht in Betracht, weil sie inzwischen durch das Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - (NVwZ 2008, 1241) geklärt ist.Das bedeutet mit anderen Worten, dass § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie keine Sperrwirkung entfaltet (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 31).
- VGH Hessen, 04.02.2010 - 8 A 2324/07
Afghanistan, Flüchtlingsanerkennung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, …
Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A - (juris), das vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 10 B 35.08 - bestätigt worden ist, unter Auswertung der damals zugänglichen Erkenntnisquellen die Ansicht vertreten, dass bei einer erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan - selbst unter den relativ günstigen Lebensverhältnissen in Kabul - allenfalls junge, arbeitsfähige alleinstehende Männer ohne besondere individuelle Risikofaktoren die Möglichkeit haben, aus eigenen Kräften eine bescheidene Existenz am Rande des Existenzminimums zu fristen, und deshalb in Afghanistan nicht dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wären.